Satzung
Der Verein
Stand April 2017: berücksichtigt sind folgende Änderungen und Ergänzungen:
- Änderung von §10, Satz 2 durch die Mitgliederversammlung vom 21. Mai 2010
- Änderung von §11 durch die Mitgliederversammlung vom 31. März 2017
Präambel
Der aus dem am 12.Januar 1921 erfolgten Zusammenschluß der beiden Männergesangvereine "Liederkranz, gegr. 1847" und "Liederhort, gegr. 1896" gebildete Männergesangverein "Liedertafel Pfaffenhofen a.d.Ilm e.V." gibt sich durch Beschluß der Generalversammlung am 30. Juni 1988 eine neue Satzung, womit die bisherige Satzung vom 25. Sept.1947 mit ihren späteren Ergänzungen und Änderungen ihre Gültigkeit verliert.
Neufassung der Satzung der Liedertafel e.V. Pfaffenhofen
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Gesangverein, der Mitglied des Bayr. Sängerbundes im Deutschen Sängerbund ist, führt den Namen
" Liedertafel Pfaffenhofen a.d.Ilm e.V. "
Er hat seinen Sitz in Pfaffenhofen a.d.Ilm und ist in das Vereinsregister im Amtsgericht in Pfaffenhofen a.d.Ilm eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht und dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 4 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder dessen Bestrebungen besondere Verdienste erworben haben, ernannt werden. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt durch den Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt
b) Tod
c) Ausschluß
Der freiwillige Austritt ist mündlich oder schriftlich gegenüber dem Vereinsvorsitzenden zu erklären. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden. Mitglieder, die mit einem Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand bleiben, oder gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen haben, können mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Gegen den Ausschluß steht dem betreffenden Mitglied das Einspruchsrecht zur nächsten Mitgliederversammlung zu.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte in den Angelegenheiten des Vereins und mit ihren Familien Zutritt zu den Veranstaltungen des Vereins.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlaß beschlossenen Umlagesatz. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 8 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins.
Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Die Mitgliederversammlung ist mindestens acht Tage vorher durch Einladung eines jeden Mitgliedes in Textform (§ 126b BGB) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Genehmigung der Jahresabrechung und Entlastung des Vorstandes
g) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 5 der Satzung
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
1. Schriftführer/in
2. Schriftführer/in
1. Kassenführer/in
2. Kassenführer/in
1. Chorleiter/in
2. Chorleiter/in
1. Notenwart/in
2. Notenwart/in
1. Beisitzer/in
2. Beisitzer/in
Dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören an:
1. Vorsitzende/r
2. Vorsitzende/r
1. Schriftführer/in
1. Kassenführer/in
Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Leitung der Beratungen in den Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Vereinsintern wird den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands auferlegt, nach der jeweils gültigen Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist, zu handeln. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluß des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von Vorsitzenden und Schriftführer/in zu unterzeichnen.
§ 12 Wahl des Vorstandes
Die Wahl des / der 1. und 2. Vorsitzenden, des / der 1. Schriftführers/in und des 1. Kassenführers/in ist in geheimer Abstimmung vorzunehmen.
Die übrigen Vorstandsmitglieder können durch Zuruf gewählt werden, sofern sich dagegen kein Widerspruch erhebt. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt, mit Ausnahme der Chorleiter, die vom Vorstand berufen werden.
§ 13 Aufgaben des Chorleiters
Dem/der Chorleiter/in obliegt die musikalische Leitung des Vereins. Die Auswahl der Musikstücke trifft er im Benehmen mit dem Vorstand. Der/die Chorleiter/in kann die singenden Mitglieder von der Aufführung der Chöre ausschließen, die die erforderlichen Proben nicht mitgemacht haben.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigen Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 30. Juni 1988 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.